§ 4 GMSG Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Meldende Finanzinstitute haben eine Meldung jedenfalls auch dann zu übermitteln, wenn sie im jeweiligen Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten (Nullmeldung). Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
  2. (2)Absatz 2,§ 112 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 112, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die meldenden Finanzinstitute melden dem zuständigen Finanzamt nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, die
    1. 1.Ziffer einsteilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 sind, oderteilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer eins und Ziffer 3, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 sind, welche entweder die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2, sind, welche entweder die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Meldende Finanzinstitute haben eine Meldung jedenfalls auch dann zu übermitteln, wenn sie im jeweiligen Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten (Nullmeldung). Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
  2. (2)Absatz 2,§ 112 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 112, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die meldenden Finanzinstitute melden dem zuständigen Finanzamt nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, die
    1. 1.Ziffer einsteilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 sind, oderteilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer eins und Ziffer 3, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 sind, welche entweder die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2, sind, welche entweder die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.

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