§ 31 BD-EG Innenrevision

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2,Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.Die Innenrevisionen gemäß Absatz eins, haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2,Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.Die Innenrevisionen gemäß Absatz eins, haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.

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