§ 61f GMSG Tauschgeschäft

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen

  1. 1.Ziffer einsTausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
  2. 2.Ziffer 2Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen

  1. 1.Ziffer einsTausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
  2. 2.Ziffer 2Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.

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