§ 51 MinBestG Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine eigene Unternehmensgruppe handeln würde.
  2. (2)Absatz 2,Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Mitgliedern einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen Unternehmensgruppe auszunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Abs. 1 ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Absatz eins, ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.
  4. (4)Absatz 4,Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung von höchstens 30 % hält;
    2. 2.Ziffer 2eine im Minderheitseigentum stehende Untergruppe bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre im Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften;
    3. 3.Ziffer 3eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum einer Unternehmensgruppe stehende Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die Kontrollbeteiligung der erstgenannten Einheit wird unmittelbar oder mittelbar von einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten;
    4. 4.Ziffer 4eine im Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren Kontrollbeteiligung unmittelbar oder mittelbar von einer in im Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine eigene Unternehmensgruppe handeln würde.
  2. (2)Absatz 2,Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Mitgliedern einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen Unternehmensgruppe auszunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Abs. 1 ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Absatz eins, ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.
  4. (4)Absatz 4,Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung von höchstens 30 % hält;
    2. 2.Ziffer 2eine im Minderheitseigentum stehende Untergruppe bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre im Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften;
    3. 3.Ziffer 3eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum einer Unternehmensgruppe stehende Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die Kontrollbeteiligung der erstgenannten Einheit wird unmittelbar oder mittelbar von einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten;
    4. 4.Ziffer 4eine im Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren Kontrollbeteiligung unmittelbar oder mittelbar von einer in im Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

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