§ 8 GMSG Inanspruchnahme von Dienstleistern

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.

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