§ 61e GMSG Meldepflichtiger Kryptowert

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

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