§ 23 DPMG Periodische Überprüfung

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

  1. 1.Ziffer einsdie Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, unddie Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
  2. 2.Ziffer 2der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

  1. 1.Ziffer einsdie Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, unddie Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
  2. 2.Ziffer 2der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.

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