§ 5a GMSG Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Wurde einem meldenden Finanzinstitut bereits eine Selbstauskunft erteilt, so ist diesem im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder bis 90 Kalendertage nach dem Eintritt dieser Änderung der Gegebenheiten, je nachdem welches Datum später ist, zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Wurde einem meldenden Finanzinstitut bereits eine Selbstauskunft erteilt, so ist diesem im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder bis 90 Kalendertage nach dem Eintritt dieser Änderung der Gegebenheiten, je nachdem welches Datum später ist, zu übermitteln.

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