§ 69 MinBestG Verwaltungsvorschriften

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
  1. (1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.
  4. (3)Absatz 3,Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Absatz 2,) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
  5. (4)Absatz 4,Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
    1. 1.Ziffer einsoberste Muttergesellschaft oder
    2. 2.Ziffer 2als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oderals berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) oder
    3. 3.Ziffer 3benannte örtliche Einheit (Abs. 2)benannte örtliche Einheit (Absatz 2,)
    ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Absatz eins, für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2025
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
  1. (1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.
  4. (3)Absatz 3,Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Absatz 2,) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
  5. (4)Absatz 4,Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
    1. 1.Ziffer einsoberste Muttergesellschaft oder
    2. 2.Ziffer 2als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oderals berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) oder
    3. 3.Ziffer 3benannte örtliche Einheit (Abs. 2)benannte örtliche Einheit (Absatz 2,)
    ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Absatz eins, für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.

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