§ 35 GMSG Überprüfungspflichtige Konten

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden. Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den Paragraphen 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden. Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den Paragraphen 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.

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