§ 8 BNK-GV Inkrafttreten

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2025 bis 31.12.9999

Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2025 bis 31.12.9999

Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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