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Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.