Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr tritt erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein. Liegt dieser Zeitpunkt im ersten Kalenderhalbjahr, ist für das betreffende Jahr die volle Pauschalgebühr gemäß Tarifpost I. 2. bzw. II. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. Bei Beginn im zweiten Kalenderhalbjahr ist die halbe Pauschalgebühr gemäß Tarifpost I. 2. bzw. II. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. In den Folgejahren tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr jeweils zum Jahresanfang ein.Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr tritt erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein. Liegt dieser Zeitpunkt im ersten Kalenderhalbjahr, ist für das betreffende Jahr die volle Pauschalgebühr gemäß Tarifpost römisch eins. 2. bzw. römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. Bei Beginn im zweiten Kalenderhalbjahr ist die halbe Pauschalgebühr gemäß Tarifpost römisch eins. 2. bzw. römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. In den Folgejahren tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr jeweils zum Jahresanfang ein.
(3)Absatz 3,Unbeschadet Abs. 2 kann die Pauschalgebühr von der Austro Control GmbH jährlich gesammelt betreffend alle Luftfahrthindernisse eines Gebührenschuldners vorgeschrieben werden.Unbeschadet Absatz 2, kann die Pauschalgebühr von der Austro Control GmbH jährlich gesammelt betreffend alle Luftfahrthindernisse eines Gebührenschuldners vorgeschrieben werden.
(4)Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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