§ 5 BNK-GV Fälligkeit der Gebühr

BNK-GV - Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr tritt erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein. Liegt dieser Zeitpunkt im ersten Kalenderhalbjahr, ist für das betreffende Jahr die volle Pauschalgebühr gemäß Tarifpost I. 2. bzw. II. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. Bei Beginn im zweiten Kalenderhalbjahr ist die halbe Pauschalgebühr gemäß Tarifpost I. 2. bzw. II. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. In den Folgejahren tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr jeweils zum Jahresanfang ein.Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr tritt erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein. Liegt dieser Zeitpunkt im ersten Kalenderhalbjahr, ist für das betreffende Jahr die volle Pauschalgebühr gemäß Tarifpost römisch eins. 2. bzw. römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. Bei Beginn im zweiten Kalenderhalbjahr ist die halbe Pauschalgebühr gemäß Tarifpost römisch eins. 2. bzw. römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. In den Folgejahren tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr jeweils zum Jahresanfang ein.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet Abs. 2 kann die Pauschalgebühr von der Austro Control GmbH jährlich gesammelt betreffend alle Luftfahrthindernisse eines Gebührenschuldners vorgeschrieben werden.Unbeschadet Absatz 2, kann die Pauschalgebühr von der Austro Control GmbH jährlich gesammelt betreffend alle Luftfahrthindernisse eines Gebührenschuldners vorgeschrieben werden.
  4. (4)Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BNK-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BNK-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BNK-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BNK-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BNK-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BNK-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 BNK-GV
§ 6 BNK-GV