Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1.Ziffer einsLuftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Paragraph 85, Absatz 2, LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (Paragraph 123 a, Absatz 2, LFG);
2.Ziffer 2Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
3.Ziffer 3Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Z 1, welches keine Windkraftanlage ist.Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Ziffer eins,, welches keine Windkraftanlage ist.
In Kraft seit 23.09.2025 bis 31.12.9999
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