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Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist dasdem zuständigen Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabenerklärungen. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist dasdem zuständigen Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (Paragraph 3,) gelten als Abgabenerklärungen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist dasdem zuständigen Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabenerklärungen. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist dasdem zuständigen Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (Paragraph 3,) gelten als Abgabenerklärungen.