§ 40 MinBestG Kürzungen

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999

Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:

  1. 1.Ziffer einsLaufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
  2. 2.Ziffer 2nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40),), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch fürnicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 40,),), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
    1. a)Litera adas Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
    2. b)Litera bdie Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
    3. c)Litera cden Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.
  3. 3.Ziffer 3erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39§ 27 Abs. 4);erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39,) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Paragraph 27, Absatz 4,);
  4. 4.Ziffer 4laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und
  5. 5.Ziffer 5laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 19.07.2024

Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:

  1. 1.Ziffer einsLaufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
  2. 2.Ziffer 2nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40),), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch fürnicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 40,),), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
    1. a)Litera adas Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
    2. b)Litera bdie Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
    3. c)Litera cden Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.
  3. 3.Ziffer 3erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39§ 27 Abs. 4);erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39,) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Paragraph 27, Absatz 4,);
  4. 4.Ziffer 4laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und
  5. 5.Ziffer 5laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.

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