§ 26 BD-EG

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

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