§ 30 MinBestG Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

Mindestbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) zu erhöhen:Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 2,) zu erhöhen:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich ohne Anfall dieser Aufwendungen um ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde;
    2. 2.Ziffer 2es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Abs. 3 führen wird; undes kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 2,) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Absatz 3, führen wird; und
    3. 3.Ziffer 3die Gegenpartei (Abs. 3) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 3) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.die Gegenpartei (Absatz 3,) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 3,) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.
  2. (2)Absatz 2,Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung liegt vor, wenn Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe einander im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung Kredite bereitstellen oder anderweitig eine Investition tätigen.
  3. (3)Absatz 3,Gegenpartei ist jene Geschäftseinheit, die im Rahmen einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung den Kredit bereitstellt oder anderweitig eine Investition tätigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) zu erhöhen:Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 2,) zu erhöhen:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich ohne Anfall dieser Aufwendungen um ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde;
    2. 2.Ziffer 2es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Abs. 3 führen wird; undes kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 2,) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Absatz 3, führen wird; und
    3. 3.Ziffer 3die Gegenpartei (Abs. 3) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 3) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.die Gegenpartei (Absatz 3,) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 3,) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.
  2. (2)Absatz 2,Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung liegt vor, wenn Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe einander im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung Kredite bereitstellen oder anderweitig eine Investition tätigen.
  3. (3)Absatz 3,Gegenpartei ist jene Geschäftseinheit, die im Rahmen einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung den Kredit bereitstellt oder anderweitig eine Investition tätigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten