§ 112 GMSG Übermittlung und Weiterleitung der Informationen

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsName, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,
    2. 2.Ziffer 2Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),
    3. 3.Ziffer 3Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
    4. 4.Ziffer 4Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,
    5. 5.Ziffer 5bei Verwahrkonten:
      1. a)Litera aGesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
      2. b)Litera bGesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war,
    6. 6.Ziffer 6bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
    7. 7.Ziffer 7bei allen anderen Konten, die nicht unter Z 5 oder Z 6 aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.bei allen anderen Konten, die nicht unter Ziffer 5, oder Ziffer 6, aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.
  2. (1a)Absatz eins a,Ungeachtet des Abs. 1 übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:Ungeachtet des Absatz eins, übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:
    1. 1.Ziffer einsdie Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. f),die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
    2. 2.Ziffer 2die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. ff), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. gg),die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, f, f,), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, g, g,),
    3. 3.Ziffer 3die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (§ 3 Abs. 1 Z 3),die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,),
    4. 4.Ziffer 4die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (§ 3 Abs. 2 Z 1),die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,),
    5. 5.Ziffer 5bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (§ 3 Abs. 4 Z 2).bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,).
  3. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017. Abweichend davon sind in Bezug auf Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 bereits Informationen erfasst, die den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 betreffen.Die nach Absatz eins, zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017. Abweichend davon sind in Bezug auf Neukonten im Sinne der Paragraphen 82 und 86 bereits Informationen erfasst, die den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 betreffen.
  4. (2a)Absatz 2 a,Die nach Abs. 1a zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.Die nach Absatz eins a, zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.
  5. (3)Absatz 3,Ungeachtet desder Abs. 1 und 1a erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß § 3 nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Z 2, welche die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.Ungeachtet desder Absatz eins, und eins a erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 3, nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2,, welche die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.2025
Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsName, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,
    2. 2.Ziffer 2Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),
    3. 3.Ziffer 3Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
    4. 4.Ziffer 4Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,
    5. 5.Ziffer 5bei Verwahrkonten:
      1. a)Litera aGesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
      2. b)Litera bGesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war,
    6. 6.Ziffer 6bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
    7. 7.Ziffer 7bei allen anderen Konten, die nicht unter Z 5 oder Z 6 aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.bei allen anderen Konten, die nicht unter Ziffer 5, oder Ziffer 6, aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.
  2. (1a)Absatz eins a,Ungeachtet des Abs. 1 übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:Ungeachtet des Absatz eins, übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:
    1. 1.Ziffer einsdie Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. f),die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
    2. 2.Ziffer 2die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. ff), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. gg),die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, f, f,), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, g, g,),
    3. 3.Ziffer 3die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (§ 3 Abs. 1 Z 3),die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,),
    4. 4.Ziffer 4die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (§ 3 Abs. 2 Z 1),die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,),
    5. 5.Ziffer 5bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (§ 3 Abs. 4 Z 2).bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,).
  3. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017. Abweichend davon sind in Bezug auf Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 bereits Informationen erfasst, die den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 betreffen.Die nach Absatz eins, zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017. Abweichend davon sind in Bezug auf Neukonten im Sinne der Paragraphen 82 und 86 bereits Informationen erfasst, die den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 betreffen.
  4. (2a)Absatz 2 a,Die nach Abs. 1a zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.Die nach Absatz eins a, zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.
  5. (3)Absatz 3,Ungeachtet desder Abs. 1 und 1a erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß § 3 nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Z 2, welche die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.Ungeachtet desder Absatz eins, und eins a erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 3, nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2,, welche die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten