§ 2 KonsV Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate

Konsularverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2023 bis 31.12.9999

Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben

  1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
  2. 2.Ziffer 2konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2012, wahrzunehmen; undkonsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, wahrzunehmen; und
  3. 3.Ziffer 3ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.

Stand vor dem 27.09.2023

In Kraft vom 14.11.2019 bis 27.09.2023

Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben

  1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
  2. 2.Ziffer 2konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2012, wahrzunehmen; undkonsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, wahrzunehmen; und
  3. 3.Ziffer 3ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.

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