§ 6 BD-EG (weggefallen)

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:In dem gemäß Absatz eins, einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie
    4. 4.Ziffer 4die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsSchwerpunktthemen,
    2. 2.Ziffer 2Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,
    3. 3.Ziffer 3Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,
    6. 6.Ziffer 6Fortbildungspläne sowie
    7. 7.Ziffer 7Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.
§ 6 BD-EG seit 31.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz eins,Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:In dem gemäß Absatz eins, einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie
    4. 4.Ziffer 4die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsSchwerpunktthemen,
    2. 2.Ziffer 2Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,
    3. 3.Ziffer 3Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,
    6. 6.Ziffer 6Fortbildungspläne sowie
    7. 7.Ziffer 7Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.
§ 6 BD-EG seit 31.08.2020 weggefallen.

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