§ 36 BD-EG Vollziehung

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,Hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz eins und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,Hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz eins und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.

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