§ 13 DPMG Meldepflichten

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Meldepflichtige Informationen
  1. (1)Absatz eins,Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;
    3. 3.Ziffer 3die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,;
    4. 4.Ziffer 4für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. a)Litera adie Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
      2. b)Litera bjeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist;jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (Paragraph 21,) ist;
      3. c)Litera cdie in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Abs. 4), unddie in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Absatz 4,), und
      4. d)Litera djegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.
    5. 5.Ziffer 5für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. a)Litera aVor- und Nachname,
      2. b)Litera bHauptanschrift,
      3. c)Litera csofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,
      4. d)Litera dGeburtsdatum und
      5. e)Litera esofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
    6. 6.Ziffer 6für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. a)Litera aden eingetragenen Namen,
      2. b)Litera bHauptanschrift,
      3. c)Litera cdie Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,
      4. d)Litera dFirmenbuchnummer oder deren Äquivalent,
      5. e)Litera esofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und
      6. f)Litera fdas Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der IdentifizierungsnummerKennung des Identifizierungsdienstes und des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten der Ausstellung als erfüllt.Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Absatz eins, Ziffer 5, Litera b bis e sowie Ziffer 6, Litera b, bis f durch die Angabe der IdentifizierungsnummerKennung des Identifizierungsdienstes und des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten der Ausstellung als erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Abs. 1 zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Absatz eins, zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;
    2. 2.Ziffer 2die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und
    3. 3.Ziffer 3sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.
  4. (4)Absatz 4,Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 sind.Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 23.12.2025
Meldepflichtige Informationen
  1. (1)Absatz eins,Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;
    3. 3.Ziffer 3die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,;
    4. 4.Ziffer 4für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. a)Litera adie Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
      2. b)Litera bjeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist;jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (Paragraph 21,) ist;
      3. c)Litera cdie in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Abs. 4), unddie in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Absatz 4,), und
      4. d)Litera djegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.
    5. 5.Ziffer 5für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. a)Litera aVor- und Nachname,
      2. b)Litera bHauptanschrift,
      3. c)Litera csofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,
      4. d)Litera dGeburtsdatum und
      5. e)Litera esofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
    6. 6.Ziffer 6für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. a)Litera aden eingetragenen Namen,
      2. b)Litera bHauptanschrift,
      3. c)Litera cdie Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,
      4. d)Litera dFirmenbuchnummer oder deren Äquivalent,
      5. e)Litera esofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und
      6. f)Litera fdas Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der IdentifizierungsnummerKennung des Identifizierungsdienstes und des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten der Ausstellung als erfüllt.Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Absatz eins, Ziffer 5, Litera b bis e sowie Ziffer 6, Litera b, bis f durch die Angabe der IdentifizierungsnummerKennung des Identifizierungsdienstes und des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten der Ausstellung als erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Abs. 1 zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Absatz eins, zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;
    2. 2.Ziffer 2die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und
    3. 3.Ziffer 3sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.
  4. (4)Absatz 4,Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 sind.Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind.

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