Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 71-80 von 476

56 Paragrafen zu Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020) aktualisiert


Anl. 3 GMMO-VO 2020 Als Ein-/Ausspeisepunkte gelten alle physischen Ein- und Ausspeisepunkte in das Netz des jeweiligen Marktgebietes.

Die Ausspeisepunkte von den Fernleitungen in das Verteilergebiet werden zentral vom MVGM verwaltet und somit virtuell als ein Ausspeisepunkt behandelt. Die Ein-/Ausspeisepunkte werden vom MVGM nach Konsultation der Regulierungsbehörde auf der Online-Plattform veröffentlicht. mehr lesen...


Anl. 2 GMMO-VO 2020

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:–StrichaufzählungÖVGW-Regeln Gas–StrichaufzählungÖNORM–StrichaufzählungCEN–StrichaufzählungCENELEC–StrichaufzählungDIN–StrichaufzählungISO–StrichaufzählungENDie in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die... mehr lesen...


Anl. 1 GMMO-VO 2020

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:a)Litera aAngabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);b)Litera bBeginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;... mehr lesen...


§ 47 GMMO-VO 2020 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 bis 5 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in K... mehr lesen...


§ 46 GMMO-VO 2020 Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hat durch den Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 GWG 2011 nach der bis dahin gültigen Systematik der Gas-Marktmodell-Verordnung 2... mehr lesen...


§ 45 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

(1)Absatz eins,Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Daten... mehr lesen...


§ 44 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz

Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 33 umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen. Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgr... mehr lesen...


§ 43 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung

(1)Absatz eins,Der Einsatz von Netzpuffer gemäß § 27 unter Berücksichtigung der Festlegungen gemäß § 42 stellt die primäre Form von Regelenergie zur physikalischen Bilanzierung der Netze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg dar.Der Einsatz von Netzpuffer gemäß Paragraph 27, unter Berücksicht... mehr lesen...


§ 42 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen für Netzkopplungsverträge

(1)Absatz eins,Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen in Abstimmung mit dem MVGM Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben OBA-Konten zur Abwicklung von Differenzmengen zwis... mehr lesen...


§ 41 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung

(1)Absatz eins,Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg folgenderweise angepasst:Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß Paragraph 21, Ab... mehr lesen...


§ 40 GMMO-VO 2020 Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

(1)Absatz eins,In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß § 18 Abs. 1 die im jeweiligen Marktgebiet gelegenen Verteilernetze.In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß Paragraph 18, Absatz ... mehr lesen...


§ 39 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement

(1)Absatz eins,Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf Fernleitungsnetzbetreiber bezogenen Bestimmungen der §§ 4 bis 10 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung.Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf F... mehr lesen...


§ 38 GMMO-VO 2020 Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg

Grundsätze für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg(1)Absatz eins,Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenze... mehr lesen...


§ 37 GMMO-VO 2020 Registrierung im Marktgebiet

(1)Absatz eins,Der MVGM organisiert gemäß § 19 das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.Der MVGM organisiert gemäß... mehr lesen...


§ 36 GMMO-VO 2020 Regelungen für standardisierte Lastprofile

(1)Absatz eins,Die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen erfolgt unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 9 Z 2 in Kooperation zwischen MVGM und dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber. Dabei sind die gemäß § 32 Abs. 11 Z 1 von der Bilanzierungsstelle übermittelten standardisierten Lastprofile und ein... mehr lesen...


§ 35 GMMO-VO 2020 Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen

(1)Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten und Nominierungen sind das jeweilige Datenformat und der jeweilige Übertragungsweg gemäß den Vorgaben in den veröffentlichten Sonstigen Marktregeln bzw. der Verordnung (EU) Nr. 703/2015 zu verwenden.Für die Abbildung und Übermittlung von... mehr lesen...


§ 34 GMMO-VO 2020 Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

(1)Absatz eins,Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere1.Ziffer einsdie unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;die unmitte... mehr lesen...


§ 33 GMMO-VO 2020 Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus

(1)Absatz eins,Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß § 24. Die gegenständliche Information... mehr lesen...


§ 32 GMMO-VO 2020 Informationsbereitstellung und Transparenz

Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern(1)Absatz eins,Marktteilnehmer sind verpflichtet, die für sie relevanten Informationsflüsse zeitgerecht abzuwickeln.(2)Absatz 2,Eine allfällige Detailierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer erfo... mehr lesen...


§ 31a GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit

(1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf... mehr lesen...


§ 31 GMMO-VO 2020 Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten

Sind die Maßnahmen gemäß § 28 nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit Sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 28, nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Ä... mehr lesen...


§ 30 GMMO-VO 2020 Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List

(1)Absatz eins,Ein Bilanzgruppenmitglied, das den Registrierungsprozess für Ausgleichsenergieanbieter an der Merit Order List gemäß den Anforderungen in den Allgemeinen Bedingungen der Bilanzierungsstelle erfolgreich abgeschlossen hat, kann mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß §... mehr lesen...


§ 29 GMMO-VO 2020 Regelungen zur Merit Order List

(1)Absatz eins,Die Ausgleichsenergieanbieter auf der Merit Order List haben technisch sicherzustellen, dass die von ihnen angebotene Energie mit der angegebenen Leistung, bei dem im Angebot genannten Ein- und Ausspeisepunkt und innerhalb der jeweiligen Vorlaufzeit nach Anforderung durch den MVGM ... mehr lesen...


§ 28 GMMO-VO 2020 Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie

(1)Absatz eins,Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß § 27 verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Abs. 2 festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Ba... mehr lesen...


§ 27 GMMO-VO 2020 Physikalische Bilanzierung

Einsatz von Netzpuffer (Netzpufferung)(1)Absatz eins,Der Einsatz von Netzpuffer (Netzpufferung) stellt die primäre Maßnahme zur physikalischen Bilanzierung der Netze im Marktgebiet dar. Dessen effiziente Nutzbarkeit ist über die gemäß § 67 GWG 2011 abzuschließenden Netzkopplungsverträge und vertr... mehr lesen...


§ 26 GMMO-VO 2020 Netzbilanzierung

(1)Absatz eins,Verteilernetzbetreiber stellen sicher, dass die gemäß § 32 Abs. 9 Z 10 für die Netzbilanzierung zu übermittelnden Daten sämtliche in der Tabelle in Anlage 2 Punkt III enthaltenen Allokationskomponenten umfassen. Marktteilnehmer haben dafür im ausreichenden Maße zu kooperieren. Vert... mehr lesen...


§ 25 GMMO-VO 2020 Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle

(1)Absatz eins,Durch die Bilanzierungsumlage gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß § 24 Abs. 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß § 26, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsene... mehr lesen...


§ 24 GMMO-VO 2020 Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung

(1)Absatz eins,Die Bilanzierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Webseite einen Clearingkalender und führt auf dieser Basis das erste und zweite Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche durch.(2)Absatz 2,Das erste Clearing erfolgt monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweil... mehr lesen...


§ 23 GMMO-VO 2020 Ergänzendes untertätiges Anreizsystem

(1)Absatz eins,In Ergänzung zum täglichen Ausgleichsenergiepreis gemäß § 22 unterliegen Bilanzgruppenverantwortliche auch einem untertägigen Anreizsystem. Dieses sieht vor, dass diese ergänzend je Bilanzgruppe einen Kostenbeitrag zur untertägigen Strukturierung der stündlichen Differenzmengen ihr... mehr lesen...


§ 22 GMMO-VO 2020 Anwendbarer täglicher Ausgleichsenergiepreis

(1)Absatz eins,Eine sich aus den Allokationskomponenten gemäß § 21 Abs. 1 ergebende Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe wird gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 zum Ausgleichsenergiepreis des jeweiligen Gastages abgerechnet.Eine sich aus den Allokationskomponenten gemäß ... mehr lesen...


§ 21 GMMO-VO 2020 Kommerzielle Bilanzierung

Allokationskomponenten(1)Absatz eins,Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:1.Ziffer einsallokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebi... mehr lesen...


§ 20 GMMO-VO 2020 Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche

(1)Absatz eins,Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in § 91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbar... mehr lesen...


§ 19 GMMO-VO 2020 Bilanzgruppensystem

Bilanzgruppenmitgliedschaft(1)Absatz eins,Der MVGM organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu.(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft von Marktteilnehmern zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durc... mehr lesen...


§ 18a GMMO-VO 2020 Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen

(1)Absatz eins,Die von einem Mitgliedsstaat nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1938 zur Abwicklung der Solidaritätslieferungen betrauten Stelle hat im Marktgebiet eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidar... mehr lesen...


§ 18 GMMO-VO 2020 Integrierte Marktgebietsbilanzierung

(1)Absatz eins,Das Marktgebiet, als integrierter Bilanzierungsraum, umfasst sämtliche Ein- und Ausspeisemengen der Fernleitungs- und Verteilernetze gemäß § 12 GWG 2011.Das Marktgebiet, als integrierter Bilanzierungsraum, umfasst sämtliche Ein- und Ausspeisemengen der Fernleitungs- und Verteilerne... mehr lesen...


§ 17 GMMO-VO 2020 Langfristiges Use-it-or-lose-it

(1)Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs I zur V... mehr lesen...


§ 16 GMMO-VO 2020 Engpassmanagement im Fernleitungsnetz

Kurzfristiges Use-it-or-lose-it(1)Absatz eins,Renominierungen gemäß § 8 Abs. 3 sind zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprüng... mehr lesen...


§ 15 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen

(1)Absatz eins,Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion erforderliche Kapazität. Die Netzbetr... mehr lesen...


§ 14 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen

Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen(1)Absatz eins,Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspe... mehr lesen...


§ 13 GMMO-VO 2020 Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

(1)Absatz eins,Der MVGM vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapa... mehr lesen...


§ 12 GMMO-VO 2020 Netzzutrittsantrag

(1)Absatz eins,Der Netzzugangsberechtigte hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber zu beantragen. Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Einspeisepunkt oder Ende ... mehr lesen...


§ 11 GMMO-VO 2020 Allgemeine Regelungen zum Netzzugang im Verteilernetz

Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung(1)Absatz eins,Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zei... mehr lesen...


§ 10 GMMO-VO 2020 Sonderregelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz

(1)Absatz eins,§ 5 bis § 9 sowie § 16 und § 17 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speic... mehr lesen...


§ 9 GMMO-VO 2020 Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen

(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Nominierung von Kapazitäten an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die gesamten gebuchten Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen wer... mehr lesen...


§ 8 GMMO-VO 2020 Nominierungs- und Renominierungsregeln

(1)Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 9 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutze... mehr lesen...


§ 7 GMMO-VO 2020 Sonderregelungen für virtuelle Grenzkopplungspunkte

(1)Absatz eins,Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopp... mehr lesen...


§ 6a GMMO-VO 2020 Kapazitätstausch („Reshuffling“)

(1)Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber haben Netzbenutzern, die feste frei zuordenbare oder dynamisch zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität an einem Buchungspunkt aus Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger halten, einen Kapazitätstauschdienst anzubieten. Der Kapazitätstausch... mehr lesen...


§ 6 GMMO-VO 2020 Kapazitätsumwandlung

(1)Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein s... mehr lesen...


§ 5 GMMO-VO 2020 Kapazitätszuweisung

(1)Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplat... mehr lesen...


§ 4 GMMO-VO 2020 Netzzugang

Kapazitätsangebot(1)Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.(2)Absatz 2,Der MVGM hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren fest... mehr lesen...


§ 3 GMMO-VO 2020 Regeln der Technik

Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten. Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die... mehr lesen...


§ 2 GMMO-VO 2020 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2018, und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfe... mehr lesen...


§ 1 GMMO-VO 2020 Grundsätze

Anwendungsbereich Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitäts- und Engpassmanagement sowie das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

22 Paragrafen zu EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV) aktualisiert


Anl. 1 EAG-IZV

Technische KomponenteFertigungsschrittePhotovoltaikmodule–Strichaufzählung mehr lesen...


§ 18 EAG-IZV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, d... mehr lesen...


§ 17 EAG-IZV Veröffentlichungen

(1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen e... mehr lesen...


§ 16 EAG-IZV Rechtsnachfolge

(1)Absatz eins,Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAG-Förderabwicklungsstelle um... mehr lesen...


§ 15 EAG-IZV Rückzahlungen

(1)Absatz eins,Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I... mehr lesen...


§ 14 EAG-IZV Informationsverpflichtungen

(1)Absatz eins,Der Fördernehmer hat die Inbetriebnahme des Vorhabens und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekannt zu geben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in... mehr lesen...


§ 13 EAG-IZV Endabrechnung und Auszahlung

(1)Absatz eins,Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAG-Förd... mehr lesen...


§ 12 EAG-IZV Fördervertrag

(1)Absatz eins,Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektroni... mehr lesen...


§ 11 EAG-IZV Ausmaß der Förderung

(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41... mehr lesen...


§ 10 EAG-IZV Ermittlung der förderfähigen Kosten

(1)Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.Förderfähig sind ausschlie... mehr lesen...


§ 9 EAG-IZV Förderanträge und Unterlagen

(1)Absatz eins,Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Perso... mehr lesen...


§ 8 EAG-IZV Einreichung

(1)Absatz eins,Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist j... mehr lesen...


§ 7 EAG-IZV Förderwerber

Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 setzen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen gemäß Paragr... mehr lesen...


§ 6 EAG-IZV Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

(1)Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 56, Absatz 8, ... mehr lesen...


§ 5 EAG-IZV Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

(1)Absatz eins,Für das Jahr 2026 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall gelte... mehr lesen...


§ 4 EAG-IZV Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses

(1)Absatz eins,Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass1.Ziffer einszum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in er... mehr lesen...


§ 3 EAG-IZV Gegenstand des Investitionszuschusses

(1)Absatz eins,Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen1.Ziffer einszur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltai... mehr lesen...


§ 2 EAG-IZV Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;„Altlast“ eine Altlast im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Altla... mehr lesen...


§ 1 EAG-IZV Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtun... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

15 Paragrafen zu MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV) aktualisiert


§ 11 MKS-BV Außerkrafttreten von Vorgängerbestimmungen

Die MKS-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2008, tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Die MKS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008,, tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. mehr lesen...


§ 10 MKS-BV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,Der Titel, § 2 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 sowie § 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit der mit dem der Veröffen... mehr lesen...


§ 9b MKS-BV Biosicherheit in Sperrzonen

(1)Absatz eins,Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.(2)Absatz 2,Tran... mehr lesen...


§ 9a MKS-BV Allgemeine Biosicherheit

(1)Absatz eins,Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich ve... mehr lesen...


§ 9 MKS-BV Verbringungen von Erzeugnissen

(1)Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen n... mehr lesen...


§ 8 MKS-BV Verbote in der weiteren Sperrzone

(1)Absatz eins,In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:In weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von ... mehr lesen...


§ 7 MKS-BV Verbote in der Schutz- und Überwachungszone

(1)Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen verboten:1.Ziffer einsVerbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,2.Ziffer 2Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Schutz- und Überwac... mehr lesen...


§ 6 MKS-BV Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen

(1)Absatz eins,In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:1.Ziffer einsTiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.2.Ziffer 2Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen ... mehr lesen...


§ 5 MKS-BV Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Transportmittel für Verbringung... mehr lesen...


§ 4 MKS-BV Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

(1)Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht ... mehr lesen...


§ 3 MKS-BV Bekämpfungsmaßnahmen

Sperrzone Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuc... mehr lesen...


§ 2 MKS-BV Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sollte im Folgenden nichts anderes b... mehr lesen...


§ 1 MKS-BV Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS).(2)Absatz 2,Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

10 Paragrafen zu Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung (VetGÜV) aktualisiert


Anl. 1 VetGÜV (weggefallen)

Anl. 1 VetGÜV seit 20.05.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 VetGÜV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft... mehr lesen...


§ 4a VetGÜV Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

(1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtlic... mehr lesen...


§ 4 VetGÜV Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten

(1)Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der B... mehr lesen...


§ 3 VetGÜV Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung

(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österrei... mehr lesen...


§ 2 VetGÜV Tiere gelisteter Arten

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betr... mehr lesen...


§ 1 VetGÜV Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung einer Tierseuche nach Österreich. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

9 Paragrafen zu MKS-Sofortmaßnahmenverordnung (MKS-SMV) aktualisiert


Anl. 1 MKS-SMV (weggefallen)

Anl. 1 MKS-SMV seit 20.05.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MKS-SMV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins,, P... mehr lesen...


§ 2b MKS-SMV (weggefallen)

§ 2b MKS-SMV seit 20.05.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a MKS-SMV Kontrolle

(1)Absatz eins,Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Die Kontrolle des Paragraph 2, hat im Rahme... mehr lesen...


§ 2 MKS-SMV Erzeugnisse

(1)Absatz eins,Die Verbringung von1.Ziffer einsfrischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,2.Ziffer 2Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,3.Ziffer 3Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,4.Ziffer 4tie... mehr lesen...


§ 1 MKS-SMV Lebende Tiere

Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kund... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) aktualisiert


§ 13 BZK-BV Inkrafttretensbestimmung

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung i... mehr lesen...


§ 12 BZK-BV Schlussbestimmungen

Außerkrafttretensbestimmungen Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 287/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2024, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr... mehr lesen...


§ 11a BZK-BV Amtliches Impfprogramm

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffent... mehr lesen...


§ 11 BZK-BV Impfungen

(1)Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern1.Ziffer einsdie Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrer... mehr lesen...


§ 10 BZK-BV Verbringungen aus einer Blauzungenzone

(1)Absatz eins,Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:1.Ziffer einsDie Tiere haben am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufgewiesen,2.Ziffer 2Die Tiere w... mehr lesen...


§ 9 BZK-BV Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone

Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustelle... mehr lesen...


§ 8 BZK-BV Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

Zonenlegung(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.(2)Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundes... mehr lesen...


§ 7 BZK-BV Aufhebung der Betriebssperre

(1)Absatz eins,Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:1.Ziffer einsgegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,gegeben... mehr lesen...


§ 6 BZK-BV Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

(1)Absatz eins,Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete a... mehr lesen...


§ 5 BZK-BV Maßnahmen bei Seuchenausbruch

(1)Absatz eins,Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß § 4 einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:Nach Feststellung de... mehr lesen...


§ 4 BZK-BV Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben

Maßnahmen bei Seuchenverdacht(1)Absatz eins,Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß § 36 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024 hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verend... mehr lesen...


§ 3 BZK-BV Status „seuchenfrei“

Österreich setzt im Sinne von Art. 82 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus. Österreich setzt im Sinne von Artikel 82, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfre... mehr lesen...


§ 2 BZK-BV Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.Ziffer einsabgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;2.Ziffer 2Behörde: sofern nicht ausdrüc... mehr lesen...


§ 1 BZK-BV Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Stroke-Units-Register-Verordnung (Stroke-Units-RV) aktualisiert


§ 5 Stroke-Units-RV

Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft. Der Titel und Paragraph 4, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 4 Stroke-Units-RV

Zugriffsberechtigt sind1.Ziffer einsdie Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymi... mehr lesen...


§ 3 Stroke-Units-RV

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:1.Ziffer einsPatientenidentifikation (Geb... mehr lesen...


§ 2 Stroke-Units-RV

Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung in Stroke-Units1.Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke. mehr lesen...


§ 1 Stroke-Units-RV

(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet.(2)Absatz 2,Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

28 Paragrafen zu Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022) aktualisiert


Anl. 2 BVO 2022

Reinigung ist die möglichst vollständige Beseitigung von Kot, Einstreu und Schmutz damit die nachfolgende Desinfektion ohne Wirkungsverlust durchgeführt werden kann (Eiweißfehler).Die Reinigung besteht in der mechanischen Beseitigung von Schmutz und anderen Stoffen, insbesondere tierischen Aussch... mehr lesen...


§ 23 BVO 2022 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentschutz oder auf Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze o... mehr lesen...


§ 22 BVO 2022 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebende... mehr lesen...


§ 21 BVO 2022 Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften Durch diese Verordnung werden nicht berührt:1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 TGG 2024;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 27 und 28 TGG 2024;2.Ziffer 2nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen. mehr lesen...


§ 20 BVO 2022 Pflichten des Unternehmers

Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren. Anlässlich der Kontrolle gemäß Paragraph 19, muss der Unternehmer den be... mehr lesen...


§ 19 BVO 2022 Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Abs. 3 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung von Verb... mehr lesen...


§ 18 BVO 2022 Ausfuhr von Tieren

(1)Absatz eins,Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Europäischen Union jedenfalls die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Han... mehr lesen...


§ 17 BVO 2022 Alpenweideviehverkehr

(1)Absatz eins,Wurden mit den angrenzenden Mitgliedstaaten oder der Schweiz Vereinbarungen über den Alpenweideviehverkehr gemäß Artikel 139 AHL getroffen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung, sofern sie dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht nicht widersprechen.(2)Absatz 2,Alle Tiere, di... mehr lesen...


§ 16 BVO 2022 Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen

(1)Absatz eins,Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingunge... mehr lesen...


§ 15 BVO 2022 Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren

Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch i... mehr lesen...


§ 14 BVO 2022 Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

(1)Absatz eins,Stellt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde fest, dass Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der Union nicht den Bestimmungen dieser Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, insbesondere des AHL und der OCR sowie den darauf fu... mehr lesen...


§ 13 BVO 2022 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

(1)Absatz eins,Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung der Verbringung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere Fol... mehr lesen...


§ 12 BVO 2022 Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen

(1)Absatz eins,Sofern bei Verbringungen der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen oder Vereinbarungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auc... mehr lesen...


§ 11 BVO 2022 Bewilligungspflichtiges Verbringen

(1)Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:1.Ziffer einsErregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 29 Abs. 2 TGG 2024,Erregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenom... mehr lesen...


§ 10 BVO 2022 Überprüfung von zulassungspflichtigen Betrieben und Einrichtungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen... mehr lesen...


§ 9 BVO 2022 Registrierung und Zulassung von Betrieben

(1)Absatz eins,Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden m... mehr lesen...


§ 8 BVO 2022 Verbringungen aus Österreich

(1)Absatz eins,Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.(2)Absatz 2,Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellu... mehr lesen...


§ 7 BVO 2022 Verbringungen nach Österreich

Die Prüfung der Bescheinigungen für das Verbringen von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist jedenfalls auch im Zuge der Schlachttieruntersuchung vom amtlichen Tierarzt durchzuführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so... mehr lesen...


§ 6 BVO 2022 Reinigung und Desinfektion beim Verbringen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

(1)Absatz eins,Die Reinigung und Desinfektion von Mehrwegbehältnissen, in denen Tiere befördert wurden muss sobald wie möglich, jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.(2)Absatz 2,Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:1.Zi... mehr lesen...


§ 5 BVO 2022 Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU

Allgemeine Bestimmungen für Verbringungen(1)Absatz eins,Räumt das unmittelbar anwendbare Unionsrecht oder diese Verordnung hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden in Bezug auf Verbringungen der Behörde Ermessen ein, so hat die zuständige Behörde dieses, sofern nicht in einer generellen Anordnun... mehr lesen...


§ 4 BVO 2022 Bescheinigungen und Formulare

(1)Absatz eins,Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung und den unmittelbar anwendbaren unionsr... mehr lesen...


§ 3 BVO 2022 Veterinärabkommen

(1)Absatz eins,Für das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Ab... mehr lesen...


§ 2 BVO 2022 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsAlpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jensei... mehr lesen...


§ 1 BVO 2022 Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42, zuletzt geändert durch die Berichtigu... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Herzchirugie-Register-Verordnung (HRV) aktualisiert


§ 5 HRV

Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft. Der Titel und Paragraph 4, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 4 HRV

Zugriffsberechtigt sind1.Ziffer einsdie Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymi... mehr lesen...


§ 3 HRV

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:1.Ziffer einsPatientenidentifikation (Geb... mehr lesen...


§ 2 HRV

Das Register dient der Erfassung von Daten betreffend die medizinische Betreuung in der Herzchirurgie1.Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke. mehr lesen...


§ 1 HRV

(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Ergebnisqualität in der Herzchirurgie eingerichtet.(2)Absatz 2,Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BI... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

46 Paragrafen zu Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) aktualisiert


Anl. 1 VEVO 2022

Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten.Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die ... mehr lesen...


§ 41 VEVO 2022 Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

(1)Absatz eins,Die Zollbehörde gestattet nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das im GGED festgelegt ist.(2)Absatz 2,Bei Sendungen, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen und aufgeteilt werden sollen, ist die Zollbehörde zur Anfertigung beglaubigte... mehr lesen...


§ 40 VEVO 2022 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person

Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorz... mehr lesen...


§ 39 VEVO 2022 Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde(1)Absatz eins,Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des T... mehr lesen...


§ 38 VEVO 2022 Packstück- und Raumverschlüsse

(1)Absatz eins,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- und Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:1.Ziffer einsbei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und2.Ziffer 2bei... mehr lesen...


§ 37 VEVO 2022 Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

(1)Absatz eins,Kontrollpflichtige Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstell... mehr lesen...


§ 36 VEVO 2022 Tiere, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtiere, die nicht der Kontrolle gestellt wurden

(1)Absatz eins,Kontrollpflichtige Tiere, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärb... mehr lesen...


§ 35 VEVO 2022 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

Für Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, oder ein Zolllager im Sinne des Unionszollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) gilt... mehr lesen...


§ 34 VEVO 2022 Zurückweisung

(1)Absatz eins,Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin ... mehr lesen...


§ 33 VEVO 2022 Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr

(1)Absatz eins,Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann au... mehr lesen...


§ 32 VEVO 2022 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

Um die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung bei Tieren, Waren und Gegenständen gemäß den Art. 49 bis 52, 55 bis 58, 66, 77 und 79 der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union sicherzustellen, sind diese Rechtsak... mehr lesen...


§ 31 VEVO 2022 Grenztierärztliche Kontrolle

(1)Absatz eins,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung gemäß Art. 49 und 50 der Verordnung (EU) 2017... mehr lesen...


§ 30 VEVO 2022 Anmeldung von Sendungen

(1)Absatz eins,Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat vorab die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und War... mehr lesen...


§ 29 VEVO 2022 Gebühren

(1)Absatz eins,Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für die allfällige Verwahrung von Waren und die Verwahrung und Versorgun... mehr lesen...


§ 28 VEVO 2022 Kontrollorgane

(1)Absatz eins,Die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.(2)Absatz 2,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen ... mehr lesen...


§ 27 VEVO 2022 Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Grenzkontrolle(1)Absatz eins,Die Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, ein... mehr lesen...


§ 26 VEVO 2022 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

(1)Absatz eins,Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werde... mehr lesen...


§ 25 VEVO 2022 Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

(1)Absatz eins,Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der die Sendung empfangende verantwortliche Unternehmer hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das GGED ist mit der Sendung mitzuführen und der f... mehr lesen...


§ 24 VEVO 2022 Transportmittel und -behältnisse

(1)Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die die in den Unionsbestimmungen, insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuc... mehr lesen...


§ 23 VEVO 2022 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

(1)Absatz eins,Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäß Anlage 1, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (... mehr lesen...


§ 22 VEVO 2022 Wiedereinfuhr von Tieren

Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die U... mehr lesen...


§ 21 VEVO 2022 Durchfuhr von Waren und Gegenständen

(1)Absatz eins,Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.(2)Absatz 2,Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkont... mehr lesen...


§ 20 VEVO 2022 Durchfuhr von Tieren

(1)Absatz eins,Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in... mehr lesen...


§ 19 VEVO 2022 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Staat oder ein anderes Gebiet gemäß Anlage 1 der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates oder –gebietes nicht entspricht. mehr lesen...


§ 18 VEVO 2022 Beschränkungen im Seuchenfall

(1)Absatz eins,Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung eine... mehr lesen...


§ 17 VEVO 2022 Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Einfuhr- und Durchfuhrverbote(1)Absatz eins,Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine ve... mehr lesen...


§ 16 VEVO 2022 Zulassung der Bestimmungsbetriebe

(1)Absatz eins,Ist nach den unionsrechtlichen Bestimmungen die Zulassung von Bestimmungsbetrieben im Gebiet der Anlage 1 vorgeschrieben, dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht si... mehr lesen...


§ 15 VEVO 2022 Zulassung der Herkunftsbetriebe

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission v... mehr lesen...


§ 14 VEVO 2022 Einfuhrbewilligungen

(1)Absatz eins,Einfuhrbewilligungen sind vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Ei... mehr lesen...


§ 13 VEVO 2022 Bewilligungspflichtige Einfuhr

(1)Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht di... mehr lesen...


§ 12 VEVO 2022 Bewilligungsfreie Einfuhr

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harm... mehr lesen...


§ 11 VEVO 2022 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

(1)Absatz eins,Bei der Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind Bescheinigungen gemäß § 9 mitzuführen, die nach den jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Bundesamt fü... mehr lesen...


§ 10 VEVO 2022 Formulare

(1)Absatz eins,Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in ... mehr lesen...


§ 9 VEVO 2022 Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen(1)Absatz eins,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellt sind und in ihnen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheini... mehr lesen...


§ 8 VEVO 2022 Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

(1)Absatz eins,Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle ... mehr lesen...


§ 7 VEVO 2022 Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

(1)Absatz eins,Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, sind ausgenommen:1.Ziffer einsalle Heimtiere gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 und Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn die in ... mehr lesen...


§ 6 VEVO 2022 Veterinärabkommen

(1)Absatz eins,Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die ... mehr lesen...


§ 5 VEVO 2022 Besondere Bestimmungen

Kontrollpflicht(1)Absatz eins,Sendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folge... mehr lesen...


§ 4 VEVO 2022 Verweisungen und durchgeführte unionsrechtliche Vorschriften

(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.(2)Absatz 2,Die ... mehr lesen...


§ 3 VEVO 2022 Veröffentlichungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten

(1)Absatz eins,Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN) werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.(2)Absatz 2,Die Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 2 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu... mehr lesen...


§ 2 VEVO 2022 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,... mehr lesen...


§ 1 VEVO 2022 Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von1.Ziffer einslebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),2.Ziffer 2toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierisc... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
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