§ 45 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.Der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.

Stand vor dem 01.01.2026

In Kraft vom 01.10.2022 bis 01.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.Der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten