§ 45 GMMO-VO 2020 (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 ), Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg - JUSLINE Österreich
§ 45 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.Der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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