Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten und Nominierungen sind das jeweilige Datenformat und der jeweilige Übertragungsweg gemäß den Vorgaben in den veröffentlichten Sonstigen Marktregeln bzw. der Verordnung (EU) Nr. 703/2015 zu verwenden.Für die Abbildung und Übermittlung von Daten und Nominierungen sind das jeweilige Datenformat und der jeweilige Übertragungsweg gemäß den Vorgaben in den veröffentlichten Sonstigen Marktregeln bzw. der Verordnung (EU) Nr. 703 aus 2015, zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Format ist auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.Zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Format ist auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
(3)Absatz 3,Alle Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit den jeweiligen Vertragspartnern auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Ein- und Ausspeisepunkten auf Fernleitungsebene eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.
(4)Absatz 4,Als kleinste Einheit für Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen dürfen keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,Stimmen korrespondierende Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert der Nominierung („lesser rule“).
(6)Absatz 6,Sofern ein Online-Austausch von Daten vorgesehen ist, erfolgt dieser auf Basis einer zwischen den involvierten Marktteilnehmern abzustimmenden Spezifikation.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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