§ 35 GMMO-VO 2020 Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen

GMMO-VO 2020 - Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten und Nominierungen sind das jeweilige Datenformat und der jeweilige Übertragungsweg gemäß den Vorgaben in den veröffentlichten Sonstigen Marktregeln bzw. der Verordnung (EU) Nr. 703/2015 zu verwenden.Für die Abbildung und Übermittlung von Daten und Nominierungen sind das jeweilige Datenformat und der jeweilige Übertragungsweg gemäß den Vorgaben in den veröffentlichten Sonstigen Marktregeln bzw. der Verordnung (EU) Nr. 703 aus 2015, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Format ist auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.Zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Format ist auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
  3. (3)Absatz 3,Alle Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit den jeweiligen Vertragspartnern auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Ein- und Ausspeisepunkten auf Fernleitungsebene eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.
  4. (4)Absatz 4,Als kleinste Einheit für Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen dürfen keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
  5. (5)Absatz 5,Stimmen korrespondierende Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert der Nominierung („lesser rule“).
  6. (6)Absatz 6,Sofern ein Online-Austausch von Daten vorgesehen ist, erfolgt dieser auf Basis einer zwischen den involvierten Marktteilnehmern abzustimmenden Spezifikation.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 GMMO-VO 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 GMMO-VO 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 GMMO-VO 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 GMMO-VO 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 GMMO-VO 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMMO-VO 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 26 GMMO-VO 2020 Netzbilanzierung§ 27 GMMO-VO 2020 Physikalische Bilanzierung§ 28 GMMO-VO 2020 Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie§ 29 GMMO-VO 2020 Regelungen zur Merit Order List§ 30 GMMO-VO 2020 Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List§ 31 GMMO-VO 2020 Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten§ 31a GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit§ 32 GMMO-VO 2020 Informationsbereitstellung und Transparenz§ 33 GMMO-VO 2020 Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus§ 34 GMMO-VO 2020 Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus§ 35 GMMO-VO 2020 Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen§ 36 GMMO-VO 2020 Regelungen für standardisierte Lastprofile§ 37 GMMO-VO 2020 Registrierung im Marktgebiet§ 38 GMMO-VO 2020 Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg§ 39 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement§ 40 GMMO-VO 2020 Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg§ 41 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung§ 42 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen für Netzkopplungsverträge§ 43 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung§ 44 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz§ 45 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 GMMO-VO 2020
§ 36 GMMO-VO 2020