Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt
1.Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
2.Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(2)Absatz 2,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.
(3)Absatz 3,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 a, GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.
In Kraft seit 01.10.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31a GMMO-VO 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31a GMMO-VO 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31a GMMO-VO 2020