§ 31a GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit

GMMO-VO 2020 - Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
    2. 2.Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
  2. (2)Absatz 2,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 a, GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.
In Kraft seit 01.10.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31a GMMO-VO 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31a GMMO-VO 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31a GMMO-VO 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31a GMMO-VO 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31a GMMO-VO 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMMO-VO 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 22 GMMO-VO 2020 Anwendbarer täglicher Ausgleichsenergiepreis§ 23 GMMO-VO 2020 Ergänzendes untertätiges Anreizsystem§ 24 GMMO-VO 2020 Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung§ 25 GMMO-VO 2020 Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle§ 26 GMMO-VO 2020 Netzbilanzierung§ 27 GMMO-VO 2020 Physikalische Bilanzierung§ 28 GMMO-VO 2020 Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie§ 29 GMMO-VO 2020 Regelungen zur Merit Order List§ 30 GMMO-VO 2020 Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List§ 31 GMMO-VO 2020 Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten§ 31a GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit§ 32 GMMO-VO 2020 Informationsbereitstellung und Transparenz§ 33 GMMO-VO 2020 Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus§ 34 GMMO-VO 2020 Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus§ 35 GMMO-VO 2020 Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen§ 36 GMMO-VO 2020 Regelungen für standardisierte Lastprofile§ 37 GMMO-VO 2020 Registrierung im Marktgebiet§ 38 GMMO-VO 2020 Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg§ 39 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement§ 40 GMMO-VO 2020 Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg§ 41 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 GMMO-VO 2020
§ 32 GMMO-VO 2020