§ 31a GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde, gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
    2. 2.Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
  2. (1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
    2. 2.Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
  3. (2)Absatz 2,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.
  4. (3)Absatz 3,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 a, GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.

Stand vor dem 01.10.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 01.10.2023
  1. (1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde, gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
    2. 2.Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
  2. (1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
    2. 2.Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
  3. (2)Absatz 2,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.
  4. (3)Absatz 3,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 a, GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten