§ 33 GMMO-VO 2020 Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus

GMMO-VO 2020 - Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß § 24. Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß § 34 sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß Paragraph 24, Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß Paragraph 34, sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Vorläufige Informationen zum untertägigen Bilanzgruppenstatus bezogen auf den Gastag werden innerhalb eines jeweiligen Gastages stündlich bereitgestellt. Diese basieren auf
    1. 1.Ziffer einsden allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 10 Z 3;den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 7, Ziffer eins,, Absatz 8 und Absatz 10, Ziffer 3,;
    2. 2.Ziffer 2den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 3, 4 und 9;den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 6, sowie Absatz 9, Ziffer 3, 4 und 9;
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 32 Abs. 10 Z 5 näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;den gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 5, näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;
    4. 4.Ziffer 4der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4.der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 4,
  3. (3)Absatz 3,Aktualisierte Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden auf Basis entsprechend aktualisierter Allokationsdaten täglich am Folgetag bereitgestellt. Diese basieren auf
    1. 1.Ziffer einsden allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6, Abs. 9 Z 5 und 9 sowie Abs. 10 Z 7.den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 6,, Absatz 9, Ziffer 5 und 9 sowie Absatz 10, Ziffer 7,
  4. (4)Absatz 4,Für die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß § 24 Abs. 2 relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren aufFür die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren auf
    1. 1.Ziffer einsden allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 6, 7 und 9.den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 6, sowie Absatz 9, Ziffer 6, 7 und 9,
  5. (5)Absatz 5,Für das zweite Clearing gemäß § 24 Abs. 3 werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 8 bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß § 24 Abs. 6 zu berücksichtigen.Für das zweite Clearing gemäß Paragraph 24, Absatz 3, werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 8, bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6,In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt § 35 sinngemäß.In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Absatz eins bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt Paragraph 35, sinngemäß.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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