Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere
1.Ziffer einsdie unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28,;
2.Ziffer 2die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß Paragraph 22,, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß Paragraph 25, jeweils für den Vortag;
3.Ziffer 3die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß Paragraph 27,;
4.Ziffer 4die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
5.Ziffer 5die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß § 21 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;
6.Ziffer 6die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
7.Ziffer 7die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
8.Ziffer 8die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;
9.Ziffer 9die Veröffentlichung der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases auf monatlicher Basis.
(2)Absatz 2,In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Absatz eins, stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.
In Kraft seit 22.05.2025 bis 31.12.9999
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