§ 34 GMMO-VO 2020 Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

GMMO-VO 2020 - Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28,;
    2. 2.Ziffer 2die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß Paragraph 22,, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß Paragraph 25, jeweils für den Vortag;
    3. 3.Ziffer 3die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß Paragraph 27,;
    4. 4.Ziffer 4die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
    5. 5.Ziffer 5die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß § 21 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;
    6. 6.Ziffer 6die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
    7. 7.Ziffer 7die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
    8. 8.Ziffer 8die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;
    9. 9.Ziffer 9die Veröffentlichung der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases auf monatlicher Basis.
  2. (2)Absatz 2,In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Absatz eins, stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.
In Kraft seit 22.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 GMMO-VO 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 GMMO-VO 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 GMMO-VO 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 GMMO-VO 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 GMMO-VO 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMMO-VO 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 25 GMMO-VO 2020 Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle§ 26 GMMO-VO 2020 Netzbilanzierung§ 27 GMMO-VO 2020 Physikalische Bilanzierung§ 28 GMMO-VO 2020 Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie§ 29 GMMO-VO 2020 Regelungen zur Merit Order List§ 30 GMMO-VO 2020 Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List§ 31 GMMO-VO 2020 Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten§ 31a GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit§ 32 GMMO-VO 2020 Informationsbereitstellung und Transparenz§ 33 GMMO-VO 2020 Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus§ 34 GMMO-VO 2020 Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus§ 35 GMMO-VO 2020 Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen§ 36 GMMO-VO 2020 Regelungen für standardisierte Lastprofile§ 37 GMMO-VO 2020 Registrierung im Marktgebiet§ 38 GMMO-VO 2020 Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg§ 39 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement§ 40 GMMO-VO 2020 Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg§ 41 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung§ 42 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen für Netzkopplungsverträge§ 43 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung§ 44 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 GMMO-VO 2020
§ 35 GMMO-VO 2020