Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf Fernleitungsnetzbetreiber bezogenen Bestimmungen der §§ 4 bis 10 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung.Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf Fernleitungsnetzbetreiber bezogenen Bestimmungen der Paragraphen 4, bis 10 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 1 und 2 kommen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung. Der MVGM bucht an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets in Deutschland zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg die erforderlichen Kapazitäten, die sich aus der Kapazitätsbedarfserhebung gemäß Abs. 4 ergeben.Paragraph 13, Absatz eins und 2 kommen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung. Der MVGM bucht an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets in Deutschland zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg die erforderlichen Kapazitäten, die sich aus der Kapazitätsbedarfserhebung gemäß Absatz 4, ergeben.
(3)Absatz 3,An den Grenzkopplungspunkten zwischen den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg unmittelbar vorgelagerten Netzen in Deutschland und den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.
(4)Absatz 4,Der MVGM erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß § 13 Abs. 3, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland je Einspeisepunkt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens. Die Ergebnisse dieser Kapazitätsbedarfserhebung dienen als Grundlage für die Kapazitätsbuchungen gemäß Abs. 2.Der MVGM erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland je Einspeisepunkt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens. Die Ergebnisse dieser Kapazitätsbedarfserhebung dienen als Grundlage für die Kapazitätsbuchungen gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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