Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 33 umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen. Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Paragraph 33, umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 40, Absatz 3, an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen.
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