§ 44 GMMO-VO 2020 Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz

GMMO-VO 2020 - Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 33 umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen. Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Paragraph 33, umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 40, Absatz 3, an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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