Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (z. B. für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichen Bedarfs nicht in der langfristigen Planung des MVGM eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des MVGM einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzelfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des MVGM bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (z. B. per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.
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