§ 39 VEVO 2022 Kontrollbefugnisse der Behörde

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
  1. (1)Absatz eins,Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVGTiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVGTiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3,Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
  4. (4)Absatz 4,Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 06.01.2023 bis 28.02.2025
Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
  1. (1)Absatz eins,Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVGTiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVGTiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3,Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
  4. (4)Absatz 4,Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.

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