Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
(1)Absatz eins,Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.
(2)Absatz 2,Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
(3)Absatz 3,Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(4)Absatz 4,Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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