Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kontrollpflicht
(1)Absatz eins,Sendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG, ABl. Nr. L 132 vom 19.4.2021, S 24, als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).Sendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019 aus 2007, und der Entscheidung 2007/275/EG, ABl. Nr. L 132 vom 19.4.2021, S 24, als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(2)Absatz 2,Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, hat die Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a ff GESG zu erfolgen.Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, hat die Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den Paragraphen 17 a, ff GESG zu erfolgen.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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