Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
1.Ziffer einsTiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
2.Ziffer 2Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
3.Ziffer 3Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
4.Ziffer 4infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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