§ 8 VEVO 2022 Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

VEVO 2022 - Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen alle in Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.Die Kontrolle der in Absatz eins, angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 VEVO 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 VEVO 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 VEVO 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 VEVO 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 VEVO 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 VEVO 2022
§ 9 VEVO 2022