Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.
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