Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Einfuhr- und Durchfuhrverbote
(1)Absatz eins,Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.
(2)Absatz 2,Bewilligungspflichtige Sendungen für andere Mitgliedsstaaten dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, wenn die Einfuhrbedingungen vom Bestimmungsmitgliedsstaat amtlich festgelegt sind.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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