Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäß Anlage 1, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang XIV Kapitel VI erfüllen.Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäß Anlage 1, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2074, gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, Anhang römisch vierzehn Kapitel römisch sechs erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels IMSOC über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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