Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, mitzuführen.Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2 aus 2022,, mitzuführen.
(3)Absatz 3,Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, oder mit einem elektronischen Siegel gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2 aus 2022,, oder mit einem elektronischen Siegel gemäß Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, zu versehen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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