Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.Die gemäß Absatz eins, zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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