§ 6 VEVO 2022 Veterinärabkommen

VEVO 2022 - Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abkommen gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.Abkommen gemäß Absatz eins, sind, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 VEVO 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 VEVO 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 VEVO 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 VEVO 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 VEVO 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 VEVO 2022
§ 7 VEVO 2022