Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
1.Ziffer einslebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
2.Ziffer 2toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
3.Ziffer 3Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,;
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