§ 1 VEVO 2022 Allgemeine Bestimmungen

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
Sachlicher Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
    1. 1.Ziffer einslebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
    2. 2.Ziffer 2toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
    3. 3.Ziffer 3Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,;
    2. 1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,;
    3. 2.Ziffer 2zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 06.01.2023 bis 28.02.2025
Sachlicher Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
    1. 1.Ziffer einslebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
    2. 2.Ziffer 2toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
    3. 3.Ziffer 3Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,;
    2. 1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,;
    3. 2.Ziffer 2zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

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