Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.
(2)Absatz 2,Die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung zu vollziehen, sofern sie die Einfuhr und Durchfuhr sowie die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen.
(3)Absatz 3,Durch diese Verordnung werden für die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.
(4)Absatz 4,Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten durchgeführten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Absatz eins bis 3 genannten durchgeführten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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