Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN) werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.
(2)Absatz 2,Die Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 2 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ mindestens zweimal jährlich zu veröffentlichen.Die Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ mindestens zweimal jährlich zu veröffentlichen.
In Kraft seit 06.01.2023 bis 31.12.9999
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