§ 2b MKS-SMV (weggefallen)

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. (3)Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge sowie sonstige Insassen und Insassinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
§ 2b MKS-SMV seit 20.05.2025 weggefallen.

Stand vor dem 20.05.2025

In Kraft vom 14.04.2025 bis 20.05.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. (3)Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge sowie sonstige Insassen und Insassinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
§ 2b MKS-SMV seit 20.05.2025 weggefallen.

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