§ 4 VetGÜV Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsLenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,
    3. 3.Ziffer 3die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
    4. 4.Ziffer 4eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
    5. 5.Ziffer 5Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73, vorzugehen.Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 126 vom 15.05.2019 Seite 73, vorzugehen.
  3. (2)Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen:Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, Folgendes anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,
    2. 2.Ziffer 2das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,
    3. 3.Ziffer 3das Abschleppen des Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,
    5. 5.Ziffer 5die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß § 76 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. 1 Nr. 53/2024,die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß Paragraph 76, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 53 aus 2024,,
    6. 6.Ziffer 6die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.
  4. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.
  5. (4)Absatz 4,Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

Stand vor dem 20.05.2025

In Kraft vom 27.03.2025 bis 20.05.2025
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsLenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,
    3. 3.Ziffer 3die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
    4. 4.Ziffer 4eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
    5. 5.Ziffer 5Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73, vorzugehen.Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 126 vom 15.05.2019 Seite 73, vorzugehen.
  3. (2)Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen:Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, Folgendes anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,
    2. 2.Ziffer 2das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,
    3. 3.Ziffer 3das Abschleppen des Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,
    5. 5.Ziffer 5die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß § 76 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. 1 Nr. 53/2024,die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß Paragraph 76, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 53 aus 2024,,
    6. 6.Ziffer 6die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.
  4. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.
  5. (4)Absatz 4,Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

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